Satzung

des Vereins

Freie Waldorfschulen in Hessen Landesarbeitsgemeinschaft e.V.

1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Freie Waldorfschulen in Hessen, Landesarbeitsgemeinschaft e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main eingetragen.
  3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung sowie der Studentenhilfe.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Förderung der Arbeit der Freien Waldorfschulen/ Rudolf-Steiner-Schulen, der heilpädagogischen Schulen auf anthroposophischer Grundlage, der waldorfpädagogisch arbeitenden Berufsbildungsstätten und Lehrerseminare sowie weiterer auf waldorfpädagogischer Grundlage arbeitender Einrichtungen im Bundesland Hessen.
  • Förderung der Zusammenarbeit der Schulen durch Information und Beratung in allen Angelegenheiten, die für ihre Mitglieder landesweit von Bedeutung sind.
  • Vertretung der Belange der Mitglieder in der Öffentlichkeit, gegenüber Behörden und Parlamenten.
  • Beratung und Begleitung von Initiativen zur Gründung neuer Schulen oder Schulzweige.
  • Beratung und Begleitung von neu gegründeten Schulen oder Schulzweigen während
    des Aufbaus.
  • Hilfestellung bei der Qualitätssicherung
  • Unterstützung der Lehrerbildung.

Die Landesarbeitsgemeinschaft wird tätig im Auftrag ihrer Mitglieder.

 

3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können die gemeinnützigen Träger von Waldorfschulen, Rudolf-Steiner-Schulen, heilpädagogischen Schulen auf anthroposophischer Grundlage, waldorfpädagogisch arbeitender Berufsbildungsstätten und Lehrerseminare und weiterer auf waldorfpädagogischer Grundlage arbeitenden Einrichtungen in Hessen werden.
  2. Über den Aufnahmeantrag, der schriftlich an den Verein zu richten ist, entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Mit der Antragstellung erkennt der Bewerber für den Fall der Aufnahme die Satzung an.

 

5 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
  • Austritt
  • Ausschluss
  • Auflösung des Vereins.
  1. Der Austritt kann nur jeweils zum Jahresende erfolgen und muss schriftlich per Zugangsnachweis dem Vorstand spätestens bis zum 30. Juni gemeldet worden sein.
  2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen die Vereinssatzung oder die Interessen des Vereins verstößt.
  3. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbetrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

– Vorstand

– Mitgliederversammlung.

 

8 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus drei bis sieben Mitgliedern. Die jeweilige Anzahl wird von der Mitgliederversammlung vor der Wahl durch Beschluss festgelegt.
  2. Der Vorstand wird jeweils für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlen erfolgen schriftlich in geheimer Abstimmung. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so beruft der Vorstand an dessen Stelle ein neues Mitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.
  3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  4. Der Vorstand kann für die Durchführung der laufenden Geschäfte und zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins einen Geschäftsführer bestellen.
  5. Der Vorstand beschließt und genehmigt den Haushaltsplan für das laufende Jahr.
  6. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine Entschädigung für Zeitaufwand erhalten.

 

9 Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit dies nicht einem anderen Organ des Vereins durch Satzung übertragen worden ist. Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes.

 

10 Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Einladung zur Vorstandsversammlung kann jedes Vorstandsmitglied oder der bestellte Geschäftsführer aussprechen. Sie ist schriftlich, per E-Mail oder FAX den Vorstandsmitgliedern zuzuleiten.
  2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. In dringenden Fällen können Beschlüsse auch einstimmig fernmündlich oder per E-Mail getroffen werden.

 

11 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 4 Wochen durch schriftliche Einladung oder durch Versand der Einladung per E-Mail einzuberufen. Dabei sind die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung und Anträge auf Satzungsänderungen in der Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

    • Beratung über die Haushaltsplanung
    • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
    • Wahl des Vorstandes
    • Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
    • Beschlüsse über Satzungsänderung
    • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder erschienen ist. Bei der Beschlussfassung über Satzungsänderung oder über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der Zustimmung der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ist die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue innerhalb von 30 Tagen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diese Besonderheit ist bei der Neueinberufung hinzuweisen.
  2. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in der Satzung oder Kraft Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, Stimmenthaltungen sind als nicht abgegebene Stimmen zu werten. Bei Wahlen ist, wenn nicht die anwesenden Mitglieder einstimmig Abstimmung durch Handzeichen beschlossen haben, schriftliche Abstimmung durch Wahlzettel erforderlich.
  3. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er dies für notwendig erachtet oder wenn mindestens 30 Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe von Gründen fordern.

 

12 Anträge

Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand mindestens sechs Wochen vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.

 

13 Konferenzen, Räte und Ausschüsse

Zur Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben und Ziele laut § 2 können Konferenzen, Räte und Ausschüsse gebildet werden.

 

14 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur unter satzungsgemäßer Einberufung der Mitglieder-versammlung und unter Einhaltung der Regelungen des § 11 beschlossen werden.
  2. Soll der Verein aufgelöst werden, so werden zwei Vorstandsmitglieder Liquidatoren. Sollten die Vorstandsmitglieder aus wichtigem Grund verhindert sein, so wird durch Beschluss des Vorstandes aus den Reihen der Vereinsmitglieder eine Vertretung benannt.
  3. Beschlüsse der Liquidatoren erfordern Einstimmigkeit. Im Übrigen bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Liquidatoren nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation.
  4. Die Liquidatoren tragen dafür Sorge, dass das restliche Vereinsvermögen satzungsgemäß verwendet wird.
  5. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Bund der Freien Waldorfschulen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

15 Inkrafttreten dieser Satzung

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 04.12.2020 beschlossen und ersetzt damit die bisherige Fassung vom 11.04.2018.